Zuwendungen eines Gemeinnützigen Vereins an seine Mitglieder?
Grundsätzlich dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Aufmerksamkeiten für
einen persönlichen Anlass und einem besonderen Vereinsanlass. Als
Aufmerksamkeiten in diesem Sinne gelten:
- Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses
(Geburtstag, Vereinsjubiläum, langjährige Funktion im Verein usw. -
Blumen Geschenkkorb, Buch oder CD) bis zu einem Betrag von 40 € je
persönlichem Anlass. In begründeten Ausnahmefällen darf die
einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 € übersteigen.
- Aufmerksamkeiten aufgrund eines besonderen Vereinsanlasses
(z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der
Weihnachtsfeier, dem Vereinsausflug -Übernahme der Buskosten- , der
Mitgliederversammlung). Hier gilt ebenfalls die Obergrenze von 40 €
für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr.
Beispiel:
(entnommen der Broschüre des FM BaWü - geändert auf Kj. 2002)
Der 2. Vorsitzende eines Sportvereins vollendet im Kj. 2002
sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er im gleichen Jahr für seine
25jährige Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereinsausflug, der
Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er im Kalender 2002
ebenfalls teil.
Dem Vereinsmitglied können vom Verein in 2002 aus Anlass
seiner persönlichen Ereignisse Sachzuwendungen bis zu einem Wert
von grundsätzlich 2 x 40 €, insgesamt 80 € und für seine Teilnahme
an den
besonderen Vereinsanlässen zusätzlich
je eine unentgeltliche Bewirtung im Wert von
insgesamt höchstens 40 € gemeinnützigkeits-unschädlich
zugewendet werden.
Bei Vereinsausflügen gilt diese finanzielle Begrenzung von 40
€ dann nicht, wenn in Verbindung mit dem Vereinsausflug am Zielort
eine mit den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecken im Zusammenhang stehende Tätigkeit (Zielveranstaltung)
ausgeübt wird (z.B. im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen). Es
werden insoweit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke erfüllt. In
diesem Fall liegt für die an der Zielveranstaltung mitwirkenden
Mitglieder hinsichtlich der von dem Verein getragenen Kosten
grundsätzlich ohne Begrenzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche
Mittelverwendung vor.
Allerdings sind für die steuerliche Anerkennung und
gemeinnützigkeitsunschädliche Durchführung von Zielveranstaltungen
Vorgaben zu beachten. Eine Reise kann nur dann "begünstigt" sein,
wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend im Interesse des
Vereins zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben unternommen
wird und die Verfolgung privater Interessen wie z.B. Erholung,
Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem
Anlass der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen
Durchführung so gut wie ausgeschlossen ist.
f.d.R.dieser Zusammenstellung:
Holger Liebsch
Präsidium DTV
von Matthias Huber Uhr