Verpflichtung für Tanzsportvereine
(sofern die Vereine eine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen),
zur Abgabe von Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteuer-
Anmeldung auf elektronischem Weg
Zum Jahreswechsel 2004/2005 kommt auf jeden Arbeitgeber eine
wichtige Änderung im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu.
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung sowie
der Lohnsteuer-Anmeldung wird ab 2005 zur Pflicht von Unternehmern
und Arbeitgebern.
Lohnsteuerbescheinigung
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde das
Lohnsteuerverfahren grundlegend geändert und modernisiert. Ab dem
Kalenderjahr 2004 wurde die Lohnsteuerbescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte ersetzt durch die elektronische Übermittlung der
Bescheinigungsdaten an die Finanzverwaltung (elektronische
Lohnsteuerbescheinigung). Verpflichtet zur elektronischen Lieferung
sind die Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung. Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung können die Lohnsteuerbescheinigung
weiterhin auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
erteilen (§ 52 Abs. 52c Satz 1 und 2 EStG).
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2004 ist bis
zum 28. Februar 2005 unmittelbar - also ohne Umweg über die
Lohnsteuerkarte und den Arbeitnehmer - durch Datenfernübertragung
per ELSTER die Finanzverwaltung zu übermitteln, hierzu muss das für
die Übermittlung unverzichtbare Ordnungsmerkmal (eTIN) verwendet
werden. In der Lohnsteuerbescheinigung sind im Wesentlichen die
gleichen Daten zu übermitteln, die bisher in der besonderen
Lohnsteuerbescheinigung anzugeben waren. So ist z. B. neben dem
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift des Arbeitnehmers, den auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und der
Dauer des Dienstverhältnisses auch die Arbeitgebersteuernummer
anzugeben.
Lohnsteuer-Anmeldung
Ab dem 1.1.2005 hat der Arbeitgeber für die nach dem
31.12.2004 endenden Anmeldungszeiträume die Lohnsteuer-Anmeldung
elektronisch (per ELSTER) an das Finanzamt zu übermitteln.
Zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen kann das
Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform
weiterhin zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange
es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen
Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung der
elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung nach der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erforderlich sind.
Im Hinblick auf die in der Anfangsphase nicht
auszuschließenden Umstellungsschwierigkeiten, die mit einer
flächendeckenden Einführung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung
in der Praxis verbunden sein werden, wird es von den Finanzämtern
aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für bis zum
31.3.2005 endende Anmeldungszeiträume die Lohnsteuer-Anmeldung in
herkömmlicher Form auf den amtlichen Antragsformularen eingereicht
wird. Die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform gilt als
genehmigter Antrag des Arbeitgebers bzw. Unternehmers auf Befreiung
vom elektronischen Verfahren. Eine formelle Zustimmung des
Finanzamts ist nicht erforderlich
Für Anmeldezeiträume, die nach dem 31.3.2005 enden, ist die
Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform entsprechend dem
bisherigen Verfahren nur noch in den genannten Fällen unbilliger
Härte zulässig.
Die Befreiung von der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung
erfordert dann einen schriftlichen Antrag sowie die formelle
Zustimmung durch das Betriebstättenfinanzamt.
f.d.R.:
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
von Holger Liebsch Uhr