Rechtshinweise für die Vorstandsarbeit im Tanzsportverein
Aufwandserstattung für die Vorstandstätigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in einem
aktuellen Beschluss (3.12.2007, II ZR 22/07) mit
Aufwandserstattungen für die Vorstandsarbeit.
Haben - so der BGH - nach der Satzung eines gemeinnützigen
Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit
ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer
Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht
ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als
Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft
geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
Meist ist in der Satzung keine Bezahlung für die
Vorstandsarbeit vorgesehen. Es gilt dann die gesetzliche Regelung
des § 27 Absatz 3 BGB. Danach finden auf die Geschäftsführung des
Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 662 bis
670 (Auftrag) Anwendung. Der Auftrag wird aber grundsätzlich
unentgeltlich besorgt (§ 662 BGB). In § 670 BGB ist nur ein
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen festgelegt.
Was dieser Aufwendungsersatz umfasst, hat der BGH für Vereine
ausdrücklich definiert: Aufwendungen im Sinne des § 27 Absatz 3 BGB
sind "alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und
Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des
Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als
notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt". Das sind alle
Auslagen, z. B. für Reisekosten, Porto und Telefon, zusätzliche
Übernachtungs- und Verpflegungskosten usf. Erstattet werden müssen
Sie nur, wenn sie tatsächlich angefallen sind, für die übernommenen
Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen
halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az: II ZR 53/87). Dieser
Aufwendungsersatz ist gesetzlich gewährleistet, braucht also keine
Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung.
Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d.
h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete
Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht
tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder
Ersatz für Kosten sind, die mit der Vorstandstätigkeit
typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise
pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden, z. B. ein Ersatz
für den Gehaltsausfall (BGH, ebd.).
Impressumspflicht für Vereine
Gemäß § 5 TeleMedienGesetz (TMG) haben Diensteanbieter für
geschäftsmäßig angebotene Telemedien eine Kennzeichnungspflicht.
Insbesondere um das Merkmal "geschäftsmäßig" wurde und wird in der
juristischen Literatur gestritten. Für die Erfüllung des Merkmals
geschäftsmäßig ist es danach ausreichend, wenn eine auf
Nachhaltigkeit gerichtete Tätigkeit entfaltet wird. Somit ist der
Begriff geschäftsmäßig inhaltlich nicht deckend mit dem Begriff
gewerblich. Jede Webseite die nicht nur vorübergehend eingerichtet
ist, fällt somit potentiell unter die Kennzeichnungspflicht.
Durch Gesetzesänderung mit der Einführung des neuen TMG wurde
aber auch ein weiteres Merkmal bei der
Anbieterkennzeichnungspflicht eingeführt. Neben der
Geschäftsmäßigkeit sollten die Telemedien in der Regel gegen
Entgelt angeboten werden müssen. Da die Telemedien jedoch nur "in
der Regel" gegen Entgelt angeboten werden müssen, kann keine
Abgrenzung in dem Sinne vorgenommen werden, dass alle
unentgeltlichen Telemedien der Kennzeichnungspflicht nicht
unterfallen.
Neben der Regelung im TMG ist eine
Anbieterkennzeichnungspflicht in § 55 Abs. 1 (RfStV) festgelegt.
Hiernach unterliegen Anbieter von Telemedien, die nicht
ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
ebenfalls einer Kennzeichnungspflicht. Die Reichweite der
Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 RfStV sowie Ihr Verhältnis zu § 5 TMG
ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Aufgrund der oben dargestellten Schwierigkeiten, die bei der
Prüfung der Impressumspflicht anfallen, sollte in jedem Fall
"vorsorglich" ein Impressum auf der Internetpräsenz des Vereins
eingerichtet werden. Inhaltlich sollte das Impressum über folgende
Punkte Auskunft geben:
Name und postalische Anschrift des Vereins unter Angabe der
Rechtsform z. B. "eingetragener Verein" (e. V.)
Einen Vertretungsberechtigten - in der Regel ein
Vorstandsmitglied - mit Vorname und Nachname und elektronischer
Kontaktadresse (E-Mail) und Telefonnummer.
Bezüglich der Angabe von Adressen ist darauf zu achten, dass
eine sog. ladungsfähige Adresse angegeben wird. Ein Postfach reicht
somit nicht aus.
Vereinsregister und Registernummer
f.d.R.:
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
Quelle: www.vereinsknowhow.de.
von Holger Liebsch Uhr