Neues zum Steuerrecht für Vereine
Zum 1. Januar 2007 tritt eine Neuregelung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zweckbetrieben in Kraft.
Der Bundesrat hat am 24. November dem Jahressteuergesetz 2007
zugestimmt. Damit tritt zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung bei der
umsatzsteuerlichen Behandlung von Zweckbetrieben in Kraft. Zwar ist
die Ergänzung, die der § 12 Absatz 8a Umsatzsteuergesetz (UStG)
erhält, weniger gravierend als im Entwurf zunächst vorgesehen.
Trotzdem unterliegen künftig Zweckbetriebe nicht mehr automatisch
dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7%.
Sport bleibt in aller Regel verschont
Nach § 12 Absatz 8a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt für
die Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften im Zweckbetrieb
der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Bisher galt das uneingeschränkt für
alle Zweckbetriebe. Künftig jedoch folgt aus der
ertragssteuerlichen Behandlung als Zweckbetrieb nicht mehr
automatisch die Umsatzsteuerermäßigung.
§ 12 Absatz 8a UStG wird um folgende Regelung ergänzt:
"Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt
werden, gilt Satz 1 (die Steuerermäßigung) nur, wenn der
Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz
unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden,
oder wenn die Körperschaft mit diesem Leistungen ihrer in §§ 66 bis
68 bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten Zweckbetriebe
selbst verwirklicht."
Geändert wurde gegenüber dem ersten Entwurf der zweite
Halbsatz. Das bedeutet, dass zumindest die Zweckbetriebe nach §§ 66
bis 68 Abgabenordnung (AO) - dazu gehören z.B. Sport-, Kultur- und
Bildungsveranstaltungen - in aller Regel verschont bleiben.Dass ein
Verein mit dem Zweckbetrieb seine steuerbegünstigten Zwecke
verwirklicht, ist nämlich ohnehin unabdingbar für die
Zweckbetriebseigenschaft. Was das Wort "selbst" bedeutet, ist
weniger klar. Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es hierfür den Begriff
"unmittelbar". So ist zwar der Einsatz von Hilfspersonen erlaubt,
diese müssen aber den Weisungen des Vereins unterliegen. "Selbst"
wird vor allem bedeuten, dass die Umsatzsteuerermäßigung nicht auch
Subunternehmer einschließt. Das war aber schon bisher nicht der
Fall.
Ebenfalls unklar ist, was die Formulierungen "in erster
Linie", "Erzielung zusätzlicher Einnahmen" und "unmittelbarer
Wettbewerb" konkret bedeuten. Sie decken sich nämlich nicht
wörtlich mit der Konkurrenzverbotsregelung des § 65 AO.
Dort ist für die Anerkennung als Zweckbetrieb gefordert, dass
der Geschäftsbetrieb "zu nicht begünstigten Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,
als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist".Nimmt man die Neuregelung des § 12 Absatz 8a UStG wörtlich,
ist sie teils enger als das Konkurrenzverbot des § 65 AO (dort ist
ein unvermeidbarer Wettbewerb für Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke erlaubt), teils weiter. So ist nach dem Anwendungserlaß zur
Abgabenordnung kein "unmittelbarer Wettbewerb" erforderlich, es
genügt, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen
lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche
Wettbewerbssituation vor Ort ankommt.
Es ist zu erwarten, dass die obersten Finanzbehörden bis Ende
des Jahres ein Schreiben zur Umsetzung der Neuregelung herausgeben.
f.d.R. Holger Liebsch
Vizepräsident
Quelle: LSB Rheinland-Pfalz
von Holger Liebsch Uhr