Neue GEMA-Vergütungssätze 2006
Ab 1. Januar 2006 höhere GEMA Gebühren für Veranstaltungen mit
Musik.
Wie (fast) jedes Jahr zum Beginn des Jahres gibt es gute und
schlechte Nachrichten. Zu erst die gute Nachricht: Die vom
Deutschen Sportbund für alle Sportvereine mit der GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) abgeschlossene Zusatzvereinbarung ist bis
zum 31. Dezember 2008 weiterhin gültig. Vorteil für die Vereine:
Diese Pauschale erfasst zahlreiche Veranstaltungen, die nicht mehr
einzeln bei der GEMA angemeldet werden müssen, sondern direkt
abgegolten sind.
Aber auch weiterhin gibt es Veranstaltungen, die nicht unter die
neue Zusatzvereinbarung fallen. So zum Beispiel
Vereinsveranstaltungen mit Musik, bei denen getanzt wird. Diese
müssen wie bisher einzeln bei der GEMA angemeldet und direkt vom
Verein bezahlt werden. Dabei gilt jedoch für Sportvereine nach wie
vor ein Gebühren-Nachlass von 20 Prozent (zzgl. sieben Prozent
Umsatzsteuer)!
Jetzt die weniger gute Nachricht: Zum 1. Januar 2006 werden
einige Tarifen erhöht. Für Sportvereine und -verbände sind die
Vergütungssätze U-VK (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern)
und M-U (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgern) wichtig, die
gegenüber dem Vorjahr angehoben wurden. Die ab 2006 gültigen
Vergütungssätze finden Sie in der Broschüre der GEMA auf der
Homepage des DSB.
Durch die Zusatzvereinbarung mit dem Sport bereits
abgegoltene Aufführungen:
Für Sportorganisationen sind folgende Musiknutzungen durch
die mit der GEMA abgeschlossene Zusatzvereinbarung abgegolten,
weshalb folgende Veranstaltungen nicht bei der GEMA angemeldet
werden müssen:
· Jahres- und Monatsversammlungen;
· Vortragabende;
· Weihnachts- und Jahresabschlussfeiern ohne Tanz;
· Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen;
· Festakte bei offiziellen Gelegenheiten;
· Totenfeiern;
· Gruppen- oder Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz;
· Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei
denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich
bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern;
· Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und
Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung
in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern
zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine
Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist, jedoch der Verkauf von
Getränken und Speisen stattfindet;
· Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere
Aktivitäten bestehen;
· Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic,
Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der
Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung;
· Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn
ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche
Kursgebühr erhoben wird;
· Musiknutzung bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken
der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger
ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden;
Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte
"Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen
mit bis zu 1000 Besuchern,
soweit die Musizierenden dafür keine Entlohnung erhalten.
f.d.R.
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
von Holger Liebsch Uhr