Informationen für Übungsleiter
Bezieher von Arbeitslosengeld müssen als Übungsleiter im Sport
die Übungsleiterpauschale sich nicht anrechnen lassen.
Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, kann für seinen
Einsatz als Übungsleiter eine Vergütung bis 154 Euro bekommen. Der
Betrag, der über 100 Euro hinausgeht, darf nicht als Einkommen im
Sinne des SGB II angerechnet werden.
Aufwandsentschädigungen für Übungsleitertätigkeit sind nach wie
vor steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG und demnach
anrechnungsfrei. Die Übungsleiterpauschale darf demnach nicht als
Einkommen angerechnet werden, wenn der Übungsleiter
Arbeitslosengeld I oder II bezieht. Das sind die Erkenntnis und das
Ergebnis aus zahlreichen Besprechungen der Bundesagentur für Arbeit
mit den Sport-Spitzenorganisationen.
Vereinsführungskräfte sollten ihre Übungsleiter unbedingt auf
diese Rechtsauffassung hinweisen, wenn sie mit einer Anrechnung
ihrer Übungsleitervergütung konfrontiert werden. Der Übungsleiter
sollte gegen etwaige Abrechnungsbescheide rechtzeitig und
fristgebunden Widerspruch einlegen. Der Übungsleiter soll die
Agentur für Arbeit vor Ort auf die zutreffende Nichtanrechnung
hinweisen. Bringt dies keinen Erfolg, kann er sich eine
Stellungnahme der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur
zutreffenden amtlichen Beurteilung einholen.
Teilweise sind die Sachbearbeiter vor Ort nicht umfassend
informiert oder von Seiten der sog. Optionskommunen werden andere
Auffassungen zu leistungsrechtlichen Fragen / Sachverhalten
vertreten.
Unterstützen Sie Ihre Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
bei der steuerbegünstigten Übungsleitertätigkeit - auch im
Interesse des Engagements Ihrer Mitglieder!
f.d.R.
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
Quelle: Verein aktuell, März 2006
von Holger Liebsch Uhr