GEMA im Jahr 2005
Die GEMA hat ihre Tarife erhöht -
Sportvereine als Veranstalter sind davon betroffen.
Die GEMA, die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte", hat ihre Tarife mit
Jahresbeginn 2005 erhöht. Betroffen sind alle Sportvereine, die als
öffentlicher Veranstalter auftreten und dabei in irgendeiner Form
Musik verwenden. Die Veranstaltungen müssen bei der GEMA angemeldet
und entsprechend vergütet werden, außer es besteht ein pauschales
Abkommen über eine Dachorganisation.
GEMA, was ist das?
"Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte"
Die GEMA ist eine musikalische Verwertungsgesellschaft mit
folgenden
Hauptaufgaben:
• treuhänderische Vertretung der Urheberberechtigten wie
Komponisten, Textdichter und Verleger
• Vermittlung von Musiknutzungsrechten an Veranstalter.
Das heißt, Musikaufführungen sind
• von der GEMA genehmigungspflichtig, also anmeldepflichtig
• an die GEMA gebührenpflichtig.
Welche Veranstaltungen und Musikaufführungen sind betroffen?
Grundsätzlich gilt: Die Nutzungsrechte für Musikwiedergabe
müssen für jegliche öffentliche Veranstaltung erworben werden.
Entscheidend ist also der Begriff Öffentlichkeit, der sich in
seiner Anwendung am Urheberrechtsgesetz (UrhG, insbesondere § 15)
orientiert. Die Wiedergabe eines Musikwerkes ist demnach
öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist,
es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgrenzbar ist
und diese sich durch gegenseitige Beziehungen oder durch
Beziehungen zum Veranstalter
persönlich untereinander verbunden sind. Nicht öffentlich ist
nach der Rechtssprechung eine Werkwiedergabe also, wenn der
Personenkreis eine innerlich miteinander verbundene Gruppe
kleineren Umfangs darstellt, die durch wechselseitige persönliche
Beziehungen einen nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis
bildet.
Beispiel:
Damentanzgruppe des TVOlsberg, letzte Übungsstunde vor
Weihnachten. Die Damen planen eine kleine Weihnachtsfeier. Sie
laden dazu auch
interessierte Vereinsmitglieder und Angehörige ein, indem sie
Handzettel verteilen und am Schwarzen Brett des Vereines ein
Einladungsplakat aushängen.
=> öffentliche Veranstaltung, unabhängig davon, ob und wie
viele Gruppenexterne der Einladung folgen
Hinweis:
Diese Veranstaltung (ohne Tanz) ist dennoch gebührenfrei, da
über die Zusatzvereinbarung pauschal abgedeckt.
Wie ist die Vergütungspflicht geregelt?
Die Vergütungsleistungen, die ein Verein je nach
Veranstaltung gegenüber der GEMA zu erbringen hat, sind in der
jeweils aktuellen Tabelle der GEMA-Tarife festgelegt.
Um der Vielfalt der Musiknutzung in den Sportvereinen
Rechnung zu tragen, hat der Deutsche Sportbund mit der GEMA ein
Abkommen getroffen:
Gesamtvereinbarung von 1989:
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Vorzugspreise bei
Musikaufführungen gewährt.
Zusatzvereinbarung von 1999, erneuert zum 01. Juli 2004:
Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages durch den
DSB erfolgt eine Freistellung von GEMA-Gebühren für nachfolgende
Musiknutzungen durch Sportvereine, soweit die Musizierenden keine
Entlohnung erhalten:
a) Jahres- und Monatsversammlungen
b) Vortragsabende
c) Weihnachtsfeiern oder Jahresabschlussfeiern ohne Tanz
d) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- oder Spielmannszügen
e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
f) Totenfeiern
g) Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz
h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei
denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich
bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern.
j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und
Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung
in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern
zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine
Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann
bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der
Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
k) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere
Aktivitäten bestehen
l) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B.
Aerobic, Jazzdance)anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der
Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
m) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn
ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche
Kursgebühr erhoben wird.
n) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in
Bildungswerken der Landessportbünde,wenn Fernseher, Radio und
Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
o) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen
(sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei
Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern.
Die Landes-Sport-Bünde haben sich diesen Vereinbarungen
angeschlossen
und leisten für die Vereine den anteiligen Pauschalbetrag an
den DSB.
Was heißt "zuständiger Veranstalter"?
Veranstalter ist derjenige, der für die Aufführung,
Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller
Hinsicht verantwortlich ist und die Veranstaltung durch seine
Aktivität veranlasst und bekannt gegeben hat.
Das bedeutet z.B.: Bei Durchführung einer Veranstaltung in
einem gemieteten Lokal ist zunächst nicht der Besitzer des Lokals
für die Einholung der Genehmigung zuständig, sondern der
Veranstalter.
Achtung Sportvereine: Bei entsprechenden öffentlichen
Veranstaltungen von Abteilungen oder sonstigen Untergruppierungen
fungiert letztendlich der Gesamtverein im Außenverhältnis als
Verantwortlicher.
Tipps
• Anmeldung spätestens 7 Tage vor Veranstaltung an die
zuständige Bezirksdirektion
• Anmeldeformulare stellt die zuständige Bezirksdirektion der
GEMA auf Anforderung zur Verfügung
• Musikfolge: Auflistung der von den Musikern gespielten
Stücke von diesen vorab einfordern. Abweichungen während der
Veranstaltung einschließlich Zugaben müssen registriert werden.
• Vereine, die im Jahr mehrere gebührenpflichtige
Veranstaltungen durchführen, sollten mit ihrer Bezirksdirektion
Kontakt aufnehmen wegen einer pauschalen Regelung.
• Für Veranstaltungen, die zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr
beginnen, aber länger dauern als 22:00 Uhr, erhöhen sich die
Vergütungssätze um 50%.
Eine Übersicht über die seit Januar 2005 geltenden
GEMA-Tarife finden Sie unter inter@tik -> Download.
von Holger Liebsch Uhr