Sind Zuwendungen des Vereins an Vereinsmitglieder verboten und gefährden die „Gemeinnützigkeit“?
Diese Frage beschäftigt in letzter Zeit zahlreiche
Vereinsvorstände, wenn sie an Vereinsmitglieder Zuwendungen
finanzieller oder sachlicher Art leisten wollen.
Ein als gemeinnützig anerkannter Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (Grundsatz der
Selbstlosigkeit - §55 Abs.1 Abgabenordnung). Mitglieder des Vereins
dürfen also keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Unter diese Einschränkungen fallen jedoch nicht die
sogenannten Aufmerksamkeiten, die ein Verein steuerunschädlich
gewähren kann. Darunter fallen:
- Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses
(Jubiläum; Geburtstag) bis zu einem Betrag von 60,00 DM (30 Euro)
je Anlass.
- Aufmerksamkeiten auf Grund eines besonderen Vereinsanlasses
(Weihnachtsfeier, Ausflug des Vereins) Hier gilt ebenfalls als
Obergrenze 60,00DM für alle Anlässe zusammen pro Mitglied und Jahr.
Die diesjährigen Prüfungen der Finanzämter haben sich diesem
Umstand verstärkt zugewandt und in zahlreichen Fällen zu Kritik an
Vereinen geführt.
Holger Liebsch
von Daniel Reichling Uhr