Was bei Zuwendungen an bedürftige Personen oder Hilfen für Katastrophenopfer durch Tanzsportvereine zu beachten ist
Die Frage taucht nicht selten auf: Darf ein gemeinnütziger Sport-Verein ein in Not geratenes Mitglieds oder dessen Angehörige mit Geld- oder Sachmitteln unterstützen? Oder dürfen Mitteln des Vereins zur Hilfe für Katastrophenopfer eingesetzt werden?
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht
erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie
nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Daraus
folgt, dass ein gemeinnütziger Verein (der also keine mildtätigen
Zwecke, d.h. die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, verfolgt,
seine Mittel auch nicht dafür einsetzen darf.
Eine Weitergabe seiner Mittel für diese Zwecke ist also nicht
erlaubt und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
Die Lösung in einem solchen Fall geht nur über einen Umweg:
Der Verein wendet die Mittel einer mildtätigen Körperschaft mit
entsprechendem Satzungzweck zu, die sie wiederum an die
betreffenden Personen weiterreicht (zweckgebundene Spende).
Das ist nach § 58 (2) Abgabenordnung erlaubt: Eine
Körperschaft darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken
zuwenden. "Teilweise" bedeutet: nicht überwiegend, also zu weniger
als der Hälfte (dies bezöge sich bei der Aufbringung aus laufenden
Einnahmen auf das jeweilige Jahr).
Andernfalls läge nämlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Unmittelbarkeit vor: Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre
Zwecke selbst (unmittelbar) verfolgen. Nur Fördervereinen (mit
entsprechender Satzungsgestaltung) ist die ausschließliche
Weitergabe von Mitteln erlaubt.
Für die Seebebenkatastrophe in Südostasien hat das
Bundesfinanzministerium hierzu eine Sonderregelung erlassen
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke
fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im
Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Seebebens
erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den
angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden
entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke
verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die
Spenden gesammelt hat, muss in der Zuwendungsbestätigung für
Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Seebebens erhält und
verwendet, Zuwendungen für mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die
Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
f.d.R:
Holger Liebsch,DTV Vizepräsident
Quelle: Nonprofit/Vereinsknowhow
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von Holger Liebsch Uhr