Tips und Hinweise für Vereine
Grenze für die Buchführungspflicht wird angehoben
Da Vereine nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften
buchführungspflichtig sind, gilt für sie die steuerliche
Buchführungsgrenze nach § 141 Abgabenordnung (AO). Bisher galt
hier, dass bei einem Umsatz von über 350.000 Euro und einem Gewinn
von über 30.000 Euro statt einfacher Aufzeichnungen Bücher geführt
werden müssen, also eine Bilanzierungspflicht besteht.
Der Wechsel zu dieser Doppelten Buchhaltung muss aber erst nach
Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen.
Ab 2007 wird die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht auf
500.000 Euro angehoben. Die Gewinngrenze von 30.000 Euro bleibt
unverändert.
Hinweis:
Bei gemeinnützigen Vereinen beziehen sich die
Buchhaltungsgrenzen nur auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe.
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind nach bisheriger Rechtsprechung nicht
umsatzsteuerpflichtig (die neue EuGH-Rechtsprechung ist in
Deutschland noch nicht umgesetzt), wenn es sich um so genannte
echte
Mitgliedsbeiträge handelt.
Echte Mitgliedsbeiträge
- werden per Satzung erhoben
- sind unabhängig davon, ob das Mitglied die Leistungen des
Vereins tatsächlich in Anspruch nimmt
- sind für alle Mitglieder (oder Zugehörige einer
Mitgliedergruppe) gleich hoch oder nach einem einheitlichen Maßstab
errechnet. Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die Beiträge
nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden
oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der
Mitglieder, z. B. Lebensalter, Stand, Vermögen, Einkommen, Umsatz,
abgestuft wird (Umsatzsteuer-Richtlinien R 4).
Unechte Mitgliedsbeiträge (mit einem Leistungstausch) dagegen
liegen vor, wenn die Zahlungen Sonderbelangen einzelner Mitglieder
dienen und die Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder
vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins variieren.
Das ist z. B. Fall,
- wenn die Beiträge nach Leistungen gestaffelt werden
- wenn Leistungen des Vereins mit den Beiträgen verrechnet
werden (z.B. bei freiem Eintritt zu einer bestimmten Zahl von
Veranstaltungen)
- bei Benutzungsgebühren, z.B. für Sportanlagen
Dabei kann es vorkommen, dass der Mitgliedsbeitrag nur
teilweise aus Sonderzahlungen besteht. Er muss dann in einen
umsatzsteuerfreien echten und eine steuerpflichtigen unechten
Anteil aufgeteilt werden.
Aufnahmegebühren werden steuerlich wie Mitgliedsbeiträge
behandelt.
Echte Mitgliedsbeiträge werden bei gemeinnützigen Vereinen
dem ideellen Bereich zugeordnet. Für unechte Mitgliedsbeiträge ist
das nicht möglich. Sie fallen je nach Art der hier verrechneten
Leistung und Satzungszweck in den Zweckbetrieb oder den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
f.d.R. Holger Liebsch
DTV Viezpräsident
Quelle: Vereinsknowhow.de
von Holger Liebsch Uhr