Neuregelungen im Bereich von geringfügig entlohnter Beschäftigung
Auf der Folgeseite erhalten Sie aktuelle Informationen von
DTV-Schriftführer Holger Liebsch zu den sogenannten 400-Euro-Jobs
(ab 01.04.2003).
Behandelt werden die folgenden Themen:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Kurzfristige Beschäftigungen
- Geringfügig selbständige Tätigkeiten
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400
Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15
Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr. Bei der Zusammenrechnung
mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese
versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen
Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.
Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter
Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung
versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte
Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig.
Diese Regelung findet jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosenversicherung
werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten
Beschäftigungen zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten
Beschäftigungen bleiben in der Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus diesen
Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400 Euro.
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der
Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25% (Krankenversicherung
11%, Rentenversicherung 12% und Steuer 2%) allein zu tragen. Für
geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die
Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12%
(5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% Steuer) zu
zahlen hat.
Gleitzone (ab 01.04.2003)
Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze
liegen, wird zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR eine "Gleitzone"
eingeführt. Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der
Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zunächst die
beitragspflichtige Einnahme mit einer Formel ermittelt:
F x 400 + (2-F) x (AE-400)
F = Faktor 0,5995 (für 2003)
AE = Arbeitsentgelt
Beispiel:
Arbeitsentgelt des Versicherten 600,00 EUR
0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (600-400) = 519,90 EUR
beitragspflichtige Einnahme.
Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung
ergibt sich der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag.
519,90 EUR x 19,5% = 101,38 EUR
Der Arbeitgeberanteil ermittelt sich aus der Hälfte des
Betrages, der sich bei Multiplikation des tatsächlichen
Arbeitsentgelts mit dem Rentenversicherungsbeitragssatz ergibt.
Arbeitgeber 600 EUR x 19,5% : 2 = 58,50 EUR
Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich aus dem Unterschied
zwischen dem zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag und dem
Arbeitgeberanteil.
Arbeitnehmer zahlt Differenz 101,38 EUR - 58,50 EUR = 42,88
EUR
Die mit der Formel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen
liegen am
unteren Ende der Gleitzone erheblich unter dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt; je näher das Arbeitsentgelt bei 800,00
EUR liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige
Einnahme diesem Wert an. Der Arbeitnehmeranteil am
Rentenversicherungsbeitrag im unteren Gleitzonenbereich ist sehr
niedrig.
Im oberen Bereich nähert er sich immer mehr der Hälfte. Da
die Entgeltpunkte aus den beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt
werden, ermäßigen sich auch die Rentenanwartschaften entsprechend.
Ähnlich wie bei geringfügigen Beschäftigungen kann der
Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Besonderheiten
verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzone ergeben.
Kurzfristige Beschäftigungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine
Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher:
im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
zwei Monate oder
insgesamt 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus
vertraglich begrenzt ist.
Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche
ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei Beschäftigung
an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum
von 50 Arbeitstagen maßgebend.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor,
wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt
400 Euro übersteigt. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu
zahlen.
Geringfügige selbständige Tätigkeiten
Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen
Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer
Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu beachten sind folgende Abweichungen:
Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbständig
Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.
Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig
selbständigen Tätigkeiten nicht an.
Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der
Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige,
die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400,00 EUR überschreiten.
Klärung einer möglichen Abgrenzung zwischen abhängiger
Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit:
Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Wer ist für die Durchführung des
Statusfeststellungsverfahrens zuständig und wer ist
antragsberechtigt?
Wie erfolgt die Statusprüfung im Verwaltungsverfahren?
Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Möchte ein Auftraggeber z.B. eine Dienstleistung durch einen
Dritten ausführen lassen, muss sich der Auftraggeber fragen,
ob derjenige die Tätigkeit tatsächlich als selbständig tätige
Erwerbsperson ausüben wird
oder
ob durch die Beauftragung ein Arbeitsverhältnis entsteht und
er dadurch zum Arbeitgeber wird.
Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Erwerbsperson
weisungsgebunden handeln wird und in die Arbeitsorganisation des
Auftraggebers eingegliedert ist (abhängige Beschäftigung).
Personen, bei denen die Betroffenen fälschlicherweise von
einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, werden als
"Scheinselbständige" bezeichnet.
Früher haben die Auftraggeber in Zweifelsfällen, wie etwa in
den häufig von "Scheinselbständigkeit" betroffenen
Tätigkeitsbereichen (z.B. Frachtführer,
Regalauffüller/Platzierungs-hilfen, Werbedamen/Propagandisten), nur
selten eine Entscheidung der damals für die
sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung zuständigen
Krankenkassen eingeholt. Kam es daher zu Fehleinschätzungen durch
den Auftraggeber, so wurden diese den Sozialversicherungsträgern
oft erst im Rahmen einer Betriebsprüfung bekannt, mit der Folge,
dass die zuständigen Betriebsprüfdienste der
Rentenversicherungsträger dann ggf. rückwirkend die
Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte festzustellen
hatten.
Um die in vielen Grenzbereichen für die Vertragsparteien
mitunter nicht einfache, aber gesetzlich geforderte Einschätzung
des Rechtsverhältnisses für die Beteiligten zu erleichtern und zu
vereinheitlichen, hat der Gesetzgeber ein formalisiertes
bundeseinheitliches Statusanfrageverfahren für die Beteiligten
eingeführt (§§ 7a bis 7c SGB IV).
Wer ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens
zuständig und wer ist antragsberechtigt?
Zuständig für die Durchführung ist allein die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als bundesweite
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen. Die
BfA ist auch dann zuständig, wenn der Antrag bei einem anderen
Sozialversicherungsträger gestellt wurde, dann ist der Vorgang an
die BfA abzugeben.
Antragsberechtigt sind die Auftraggeber und die
Auftragnehmer, bei denen Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen
Status bestehen, nicht jedoch andere Behörden. Die Beteiligten
können gemeinsam, aber auch jeder allein, eine Entscheidung bei der
BfA beantragen. Wird der Statusantrag nur von einem Beteiligten
gestellt, so wird der andere Vertragspartner im
Verwaltungsverfahren von der Clearingstelle der BfA als weiterer
Beteiligter in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.
Wie erfolgt die Statusprüfung im Verwaltungsverfahren?
Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach Grundsätzen,
die die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger (VDR) und die Bundesanstalt für Arbeit
beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben
zusammengefasst sind. Das Rundschreiben vom 20.12.1999 und die
Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Datei bei uns zur Verfügung.
Für die Richtigkeit dieser Zusammenstellung:
Holger Liebsch
DTV Präsidium
2/2003
von Matthias Huber Uhr