GEMA-Abkommen bis 2008 verlängert
GUTE NACHRICHT …
für alle Tanzsportvereine im DTV…
DAS GEMA-ABKOMMEN WURDE BIS 2008 VERLÄNGERT.
Die zum 30. Juni 2004 ausgelaufene Zusatzvereinbarung des
Deutschen Sportbundes (DSB) mit der GEMA (Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
ist bis zum 30. Dezember 2008 verlängert worden. Damit werden die
Gebühren für bestimmte Veranstaltungen von Sportvereinen, auch der
Tanzsportvereine des DTV, pauschal vom Deutschen Sportbund (DSB
und/oder den Landessportbünden, LSBs) gezahlt.
Eine gesonderte Anmeldung ist in diesen Fällen von den
Sportvereinen/Tanzsportvereinen nicht mehr notwendig. Die
entsprechende Vereinbarung wurde vor wenigen Tagen von
DSB-Präsident Manfred von Richthofen und dem GEMA-Vorstand
unterzeichnet und gilt für alle Sportvereine im DSB und den ihm
angeschlossenen LSBs und Spitzenfachverbände.
"Dies bedeutet eine wesentliche finanzielle und bürokratische
Entlastung auch unserer Tanzsportvereine für weitere viereinhalb
Jahre". Darüber hinaus gilt auch weiterhin eine 20-prozentige
Gebührenreduzierung für Tanzsportvereine bei meldepflichtigen
Vereinsveranstaltungen.
Einbezogen in diese seit 1989 geltende Sonderregelung für den
Sport sind u.a. folgende Veranstaltungen mit Musiknutzung: Jahres-
und Monatsversammlungen, Vortragsabende, Weihnachts-, Jahres- und
Saisonschlussfeiern, Festumzüge bei Turnfesten mit Turner- und
Spielmannszügen, Festakte, Totenfeiern, Eltern-, Gruppen- und
Heimatabende von Jugendgruppen, Training und Wettbewerbe in
Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist
sowie Sport- und Spielfeste.
Allerdings gilt: "diese Veranstaltungen müssen ohne
Publikums-Tanz stattfinden!"
Die GEMA-Pauschale des DSB
Übersicht der durch die Zusatzvereinbarung abgedeckten
Veranstaltungen im Sport:
Für Sportorganisationen sind folgende Musiknutzungen durch
die GEMA-Zusatzvereinbarung (Laufzeit: 1. Juli 2004 bis 31.
Dezember 2008) abgegolten. Damit müssen die folgenden
Veranstaltungen nicht bei der GEMA angemeldet werden:
- Jahres- und Monatsversammlungen;
- Vortragsabende;
- Weihnachtsfiern oder Jahres- und Saisonabschlussfeiern ohne
Tanz;
- Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen;
- Festakte bei offiziellen Gelegenheiten;
- Totenfeiern;
- Gruppen- oder Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz;
- Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz;
- Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei
denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich
bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern;
- Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und
Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung
in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern
zugänglich sind. Als bewirtschaftete gelten Räume, wenn hierfür
eine Erlaubsnis (Konzession)nicht erforderlich ist, jedoch der
Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet;
- Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere
Aktivitäten bestehen;
- Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic,
Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der
Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung;
- Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn
ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche
Kursgebühr
erhoben wird;
- Musiknutzung bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken
der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger
ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden;
- Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen
(sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei
Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern soweit die
Musizierenden keine Entlohnung erhalten.
Alle Veranstaltungen, die nicht unter diese Liste fallen,
sind anmeldepflichtig.
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
von Matthias Huber Uhr