Umsatzsteuer ab 1.1.2007 erhöht
Steuersatzänderung zum 1. Januar 2007 von 16 auf 19 Prozent
Nachfolgend die wichtigsten Regelungen und Auswirkungen auf
die Arbeit der Sportvereine
Auswirkungen der Steuersatzänderung im Sportverein
Der allgemeine Steuersatz wird am 01.01.2007 von 16% auf 19%
erhöht. Die Änderung gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen und
den innergemeinschaftlichen Erwerb. Für die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie für die
Umsatzsteuererklärung vieler Vereine wird es darum erheblichen
Erläuterungsbedarf geben.
Nach § 16 des Umsatzsteuergesetzes ist die Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) abzurechnen. Auf Antrag
kann die Finanzverwaltung gestatten, dass der Unternehmer (Verein)
die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung)
anmeldet und abführt. Was geschieht nun in den Vereinen mit den
Rechnungen für Werbung, Sponsoring usw., die über das Jahresende
hinausgehen? Wenn zum Beispiel am 1. Juli 2006 die Rechnung für die
Bandenwerbung bis 30.06.2008 mit 16% MWSt geschrieben worden und
auch vereinnahmt worden ist?
Der Zeitpunkt ist wichtig
Das Umsatzsteuergesetz schreibt im § 12 vor, dass für die
Anwendung des Steuersatzes stets der Zeitpunkt maßgebend ist, an
dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der
Rechnungslegung oder der Vereinnahmung des Entgeltes an. Dies gilt
auch für Teilleistungen (Anzahlungen, Vorauszahlungen usw). Der
geänderte Steuersatz ist auch bei Einfuhren, die nach dem
31.12.2006 erfolgen, anzuwenden.
Umsatzsteuer und Vorsteuer:
Wenn über Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2007 begonnen
haben und später danach enden, Rechnungen erstellt worden sind,
können diese Rechnungen vor dem 01.01.2007 berichtigt werden. Das
bedeutet, dass bereits in 2006 für die Lieferungen oder sonstigen
Leistungen der Rechnungsbetrag mit 19% USt berechnet werden kann.
Der Rechnungsempfänger kann in 2006 die berechnete 19%ige
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Einnahmen für Dauerkarten zu Sportveranstaltungen im
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wurden zum
Beispiel im August 2006 verkauft und gelten bis April 2007. Die
Vereinnahmung erfolgte im August.
In den Fällen der Istversteuerung (nach vereinnahmten
Entgelten) ist für die Lieferungen und sonstigen Leistungen nach
dem 31.12.2006 der dann geltende Steuersatz von 19% anzuwenden. Die
entsprechende nachzuzahlende Umsatzsteuer von 3% wird in der
Umsatzsteuervoranmeldung 2007 in Zeile 52 eingetragen.
Vereinsgaststätten und Vereinsheime
In Vereinsgaststätten, Clubhäusern, Vereinsheimen oder
ähnlichen Betrieben gilt für die Nacht vom 31.12.2006 zum
01.01.2007, dass die Einnahmen für den Verkauf von Speisen und
Getränken beim Verzehr an Ort und Stelle insgesamt dem 31.12.2006
mit dem Steuersatz von 16% zugerechnet werden.
f.d.R. dieser Zusammenstellung:
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
Quelle: Steuerberaterin Ulrike Hempel
von Holger Liebsch Uhr