Wichtige Hinweise zur Vertragsgestaltung für Übungsleiter...
Mit den Neuregelungen der "geringfügigen Beschäftigungen" ab
1.4.2003 gibt es leider insbesondere für bereits bestehende
Verträge unserer Übungsleiter keine einheitlichen Regelungen.
Um Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem
Wege zu gehen, sollte bei der Gestaltung von Verträgen folgendes
beachtet werden:
A. Bestehende Verträge für selbstständig tätige Übungsleiter
Diese Verträge sollten nicht automatisch in einen
Arbeitsnehmervertrag umgewandelt werden.
Eine Umwandlung der Übungsleiterverträge hätte bei einer
späteren Betriebsprüfung ( 5 Jahre zurück- Aufbewahrungspflicht 10
Jahre) seitens der Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zur
Folge, dass der ehemals selbstständige Übungsleiter, der nach einem
neuen Arbeitsvertrag nunmehr Arbeitnehmer wäre, auch für die
Vergangenheit als Arbeitnehmer eingestuft wird und der Verein für
diese Zeiten mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen
rechnen muss.
Nach wie vor gilt aber für bestehende Verträge von
selbstständig tätigen Übungsleitern die unklare Rechtslage der
vergangenen Zeit. Entscheidend für die Einstufung des ÜL ist nicht
nur die Vertragsgestaltung, sondern auch die tatsächlichen
Gegebenheiten. Um für die Zukunft Rechtssicherheit für bestehende
Verträge von selbstständig tätigen ÜL zu erreichen, kann man diese
bestehenden Verträge mit einem Antrag auf Statusfeststellung an die
Clearingstelle der BfA senden.
Entscheidet die Clearingstelle auf eine
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit tritt erst mit
dem Datum des Bescheides eine Sozialversicherungspflicht ein, eine
nachträgliche Veranlagung ist nicht möglich.
In solchen Fällen muss nach Zugang des Bescheides der
Clearingstelle eine Vertragsänderung erfolgen.
B. Neu abzuschließende Übungsleiterverträge...
Für alle neu abzuschließenden Verträge kann ein Vertrag über
eine geringfügige Beschäftigung bis 4oo Euro (Arbeitnehmer)
abgeschlossen werden. Der ÜL profitiert finanziell von dieser
Gesetzesänderung, weil auf ihn keine steuerlichen Belastungen mehr
zukommen, wenn sein Entgelt monatlich 554,--Euro nicht übersteigt.
Der Verein trägt zwar die gleichen finanziellen Belastungen wie
vorher, hat aber Rechtssicherheit , wenn er für den ÜL die 25
Prozent - Pauschale für den monatlichen Verdienst bis 400,--Euro (
154,-- Euro ÜL - Pauschale bleiben frei) an die Einzugsstelle der
Bundesknappschaft Essen in Cottbus abführt.
C. Übungsleiterverträge bei einem monatlichen Entgeld bis
154,--Euro
ÜL, deren monatliches Entgeld 154,--Euro nicht übersteigt,
sollten in jedem Fall als geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer
eingestuft werden, da dadurch eine Versicherung als Arbeitnehmer
bei der VBG -Gesetzliche Unfallversicherung gewährleistet ist. Für
diese ÜL sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten.
Zu beachten ist für den Verein, das ein ÜL nur einen Vertrag
über eine geringfügige Beschäftigung bis 400,--Euro nach dem neuen
Mini-Job-Gesetz nachweisen darf. Hat er in verschiedenen Vereinen
solche Beschäftigungsverhältnisse, muss dieser Sachverhalt
gesondert beachtet und bewertet werden. Jeder Verein sollte sich
daher von seinen ÜLs entsprechende schriftliche Erklärungen über
das Vorhandensein weiterer Verträge mit anderen
Arbeitgebern/Vereinen abgeben lassen. Hier kann dann auch noch das
Prinzip der Gleitzone bis 800,-- Euro usw. des neuen Gesetzes zur
Anwendung gebracht werden.
Im Zweifel immer die Beratungsstelle der Bundesknappschaft
Essen- Außenstelle Cottbus anfragen, um Rechtssicherheit zu
erhalten.
Hier die Beratungsstelle für Ihre Fragen:
www.minijob-zentrale.de oder Tel: 08000 - 200504
Beratungstelefon Bundesknappschaft
Holger Liebsch
DTV Schriftführer
von Matthias Huber Uhr