Schwarze Kassen im Verein?
Sind Gruppen-, Tanzkreis- oder Formationskassen neben der
Vereinsbuchhaltung und Vereinskasse zulässig?
Immer wieder wird das Problem einer Gruppenkasse (Kassen von
Tanzkreisen, Formationen und Gruppen im Tanzsportverein) neben der
allgemeinen Vereinsbuchhaltung und Vereinskassenführung nachgefragt
und problematisiert. Solche Kassen sind dann zulässig und nicht zu
beanstanden, wenn sie Teil des Vereinsvermögens sind und
entsprechend in die Buchhaltung und Rechnungslegung des Vereins
einfließen und dem umfassenden Prüfungs- und Kontrollrecht des
Schatzmeisters, des Gesamtvorstandes und der Revisoren
(Kassenprüfer des Vereins) unterworfen sind.
Zur Führung einer solchen Gruppenkasse gehört auch die exakte
Belegführung und die Führung eines Kassenbuches, mit detaillierter
Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben. (Auch bei Gruppenkassen
sollte weitestgehend auf die Barkassenführung verzichtet werden.)
Sobald eine so genannte "schwarze Kasse" geführt oder
unterhalten wird, der die Einnahmen aus Veranstaltungen,
Festlichkeiten, Gruppenfesten, Showauftritten von Gruppen oder
Turnierpaaren, Werbeeinnahmen, Sponsoring, Sachzuwendungen oder
andere Einnahmen zugeführt werden und aus der Ausgaben für
Veranstaltungen und Gruppenaufwendungen sonstiger Art getätigt
werden, muss diese Kasse nach den allgemeinen Grundsätzen der
Führung einer Vereinsbuchhaltung, Vereinskasse und Kassenrevision
geführt und kontrolliert werden.
Verstöße gegen diesen Grundsatz gefährden nicht nur die
Gemeinnützigkeit des Hauptvereins, sondern verursachen auch ein
erhebliches Haftungsrisiko für den Vereinsvorstand. Dieser hat bei
Kenntnis solcher Tatbestände alles zu unternehmen, um die "schwarze
Kasse" dem Vereinshaushalt, der Vereinsbuchhaltung und dem
Jahresabschluss sowie der Revision durch die Kassenprüfer des
Vereins zuzuführen.
Nach dem § 51 Abgabenordnung ist Steuersubjekt stets der
eingetragene Verein (§21 BGB) mit all seinen Teilen und
Untergliederungen. Die funktionalen Untergliederungen (Abteilungen,
Gruppen, Tanzkreise, Formationen) des eingetragenen Vereins gelten
demnach nicht als eigenständiges Steuersubjekt (§ 51 S.3 AO), sind
also Teil des eingetragenen Vereins. Daher müssen auch die Finanzen
der Abteilungen Teil der Gesamtbuchhaltung und des Gesamthaushaltes
des eingetragenen Vereins sein. Verstöße gegen diese Pflichten
können sich sowohl bei dem zuständigen Finanzamt bezüglich des
Verlustes der Gemeinnützigkeit, als auch bei der Staatsanwaltschaft
bezüglich des Betrugs- und/oder Hinterziehungsvorwurfs auswirken.
Holger Liebsch
DTV-Präsidium
von Holger Liebsch Uhr