Steuerrecht: Selbständigkeit von Übungsleitern
Die jüngst veröffentlichte Presseerklärung zur Frage der
Selbstständigkeit von Übungsleitern im Tanzsport hatte für
Unsicherheiten gesorgt, weil diesbezügliche Rückfragen bei der
Bundesversicherungsanstalt in Berlin negativ beantwortet worden
waren.
Nun hat das Ministerium auf Anfrage des DTV Schriftführers
Holger Liebsch für Klarheit gesorgt.
Hier der Originaltext aus dem Schreiben des Ministeriums:
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich
in einer Besprechung am 15. August 2001 darauf geeinigt, die
Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen nicht mehr
grundsätzlich als abhängig Beschäftigte, sondern als selbständige
Tätigkeit anzusehen. Ist eine Tätigkeit als selbständige Tätigkeit
zu beurteilen, gilt das für alle Zweige der Sozialversicherung.
Eine geringfügige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
weniger als 15 Stunden beträgt und das Arbeitseinkommen 630 DM im
Monat nicht überschreitet. Das gilt nach § 8 Abs. 3 SGB IV auch für
eine selbständige Tätigkeit. Frage ist, wann bei Übungsleitern das
Merkmal "selbständig" angenommen werden kann. Das
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger folgt der Forderung nach Angleichung der
Behandlung von Übungsleitern im Steuer- und
Sozialversicherungsrecht. Im Steuerrecht werden Übungsleiter mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 6 Stunden schon bisher als
selbständig Tätige angesehen.
Wird eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26 EstG
("Übungsleiterpauschale") bezogen, bleibt diese bei der Ermittlung
des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens unberücksichtigt.
Steuerfreie Einnahmen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung. Sofern nebenberufliche Übungsleiter in
Sportvereinen künftig als selbständig Tätige zu beurteilen sind,
kann in den Fällen Sozialversicherungsfreiheit bestehen, in denen
das erzielte Arbeitseinkommen 930 DM (630 DM plus 300 DM
steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26 EStG) im Monat nicht
übersteigt. Die Regelung gilt ab sofort. Sollten Sie weitergehende
sozialversicherungsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte
an das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Wilhelmstr
49, 10117 Berlin.
Holger Liebsch, DTV
von Hendrik Heneke Uhr