Informationen zur GEMA 2007
DTV-Vizepräsident Holger Liebsch stellte folgende Informationen
zu Gema-Vergütungssätzen 2007 zusammen.
Die vom Deutschen Sportbund für alle Sportvereine mit der
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) abgeschlossene Zusatzvereinbarung ist bis
zum 31. Dezember 2008 weiterhin gültig.
Vorteile für die Tanzsportvereine sind:
Diese Pauschale erfasst zahlreiche Veranstaltungen, die nicht
mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden müssen, sondern direkt
abgegolten sind.
Aber auch weiterhin gibt es Veranstaltungen, die nicht unter
die neue Zusatzvereinbarung fallen.
So zum Beispiel Vereinsveranstaltungen mit Musik, bei denen
von den Zuschauern getanzt wird. Diese müssen wie bisher einzeln
bei der GEMA angemeldet und direkt vom Verein bezahlt werden. Dabei
gilt jedoch für Sportvereine nach wie vor ein Gebühren-Nachlass von
20 Prozent (zzgl. sieben Prozent Umsatzsteuer)!
Zum 1. Januar 2007 wurden einige Tarifen erhöht.
Für Sportvereine und -verbände sind die Vergütungssätze U-VK
(Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) und M-U (Unterhaltungs-
und Tanzmusik mit Tonträgern) wichtig, die gegenüber dem Vorjahr
angehoben wurden.
Durch die Zusatzvereinbarung abgegoltene und dadurch nicht
GEMA anmeldepflichtige Aufführungen:
Für Sportorganisationen sind folgende Musiknutzungen durch
die mit der GEMA abgeschlossene Zusatzvereinbarung abgegolten,
weshalb folgende Veranstaltungen nicht bei der GEMA angemeldet
werden müssen:
• Jahres- und Monatsversammlungen;
• Vortragabende;
• Weihnachts- und Jahresabschlussfeiern ohne Tanz;
• Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen;
• Festakte bei offiziellen Gelegenheiten;
• Totenfeiern;
• Gruppen- oder Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz;
• Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei
denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich
bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern;
• Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und
Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung
in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern
zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine
Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann
bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der
Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet;
• Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere
Aktivitäten bestehen;
• Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic,
Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der
Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung;
• Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn
ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche
Kursgebühr erhoben wird;
• Musiknutzung bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken
der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger
ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden;
• Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen
(sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei
Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern,
soweit die Musizierenden dafür keine Entlohnung erhalten.
f.d.R. dieser Zusammenstellung
Holger Liebsch, Vizepräsident
von Heidi Estler Uhr