Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher
Nichtversicherte und die Auswirkung auf das Beitrags- und
Meldeverfahren der geringfügigen Beschäftigung.
Die seit dem 1. April geltende Kranken- und
Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte und die
Auswirkung auf das Beitrags- und Meldeverfahren der geringfügigen
Beschäftigung ist auch von den Sportvereinen zu beachten.
Krankenversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte
Die am 1. April in Kraft getretene Gesundheitsreform sieht
vor, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich
krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat
krankenversichert waren und nicht hauptberuflich selbständig
erwerbstätig oder krankenversicherungsfrei sind oder bei Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland versicherungsfrei wären,
kranken- (und damit auch pflege-)versicherungspflichtig sind.
Zuständig für den Krankenversicherungsschutz ist diejenige
gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung
bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte zurückliegt.
Sollte die ursprüngliche Krankenkasse nicht mehr bestehen, ist die
Rechtsnachfolgerin zuständig. Für ehemals Privatversicherte kommt
eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in
Frage. Für sie ist die private Krankenversicherung zuständig.
Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert
war, kann die Krankenkasse frei wählen. Ausnahme: Beamte oder
hauptberuflich Selbständige. Diese müssen sich an die private
Krankenversicherung wenden.
Zum Personenkreis der Nichtversicherten können auch bisher
nicht bzw. nicht mehr krankenversicherte Minijobber gehören.
Auswirkungen für die geringfügig Beschäftigten
Die Feststellung, ob eine Versicherungspflicht besteht,
trifft die zuständige Krankenkasse. Minijobber, die aufgrund der
neuen gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig werden, müssen
dies ihrem Arbeitgeber mitteilen.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig als bisher Nichtversicherter wird, muss
natürlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Der Beitragsbemessung unterliegen alle dem Versicherten zur
Verfügung stehenden Einnahmen. Unterschreiten diese Einnahmen
bestimmte Grenzen, werden die Beiträge ausgehend von einem
gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen berechnet. Das
Mindesteinkommen beträgt im Jahr 2007 bei allen Krankenkassen
816,67 Euro monatlich.
Für hauptberuflich selbständig Tätige gelten andere
Mindesteinkommen.
Die aus den tatsächlichen Einnahmen bzw. aus dem maßgebenden
Mindesteinkommen zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung hat der bisher Nichtversicherte selbst an die
zuständige Krankenkasse zu entrichten. Dies gilt auch für die aus
dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu
entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung.
Dagegen sind aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügigen
Beschäftigung vom Versicherten keine Beiträge zur
Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber bereits
Pauschalbeiträge daraus entrichtet hat. Gleichwohl sind auch hier
Beiträge ausgehend vom Mindesteinkommen zu zahlen, sofern die
tatsächlichen Einnahmen das Mindesteinkommen nicht übersteigen.
Auswirkungen für den Arbeitgeber ( Verein) bei der Abwicklung
des Beitrags- und Meldeverfahrens mit der Minijob-Zentrale
Arbeitgeber werden gebeten, Minijobber, die nach § 5 Absatz 1
Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung sind, darauf hinzuweisen, dass sich diese an
die zuständige Krankenkasse wenden müssen.
Auch für diese Minijobber muss der Arbeitgeber nach den
allgemeinen Regelungen zur Krankenversicherung Pauschalbeiträge in
Höhe von 13 Prozent (bzw. 5 Prozent im Haushaltsscheckverfahren)
des Arbeitsentgelts ermitteln und an die Minijob-Zentrale abführen.
Beiträge zur Pflegeversicherung sind in diesem Fall vom Arbeitgeber
nicht zu zahlen.
Tritt für einen geringfügig entlohnten Minijobber erst durch
die neue gesetzliche
Regelung (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V) Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung ein, ist bei der Abwicklung
des Beitrags- und Meldeverfahrens mit der Minijob-Zentrale folgende
Vorgehensweise zu beachten:
Da der geringfügig entlohnte Minijobber zuvor nicht
gesetzlich krankenversichert war, musste für diesen Minijobber kein
Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt
werden. Bei der Meldung zur Sozialversicherung wurde dieser
Minijobber daher mit der Personengruppe 109 angegeben und mit der
Beitragsgruppe 05(1)00 geschlüsselt.
Vor dem Hintergrund, dass der geringfügig entlohnte
Minijobber versicherungspflichtig in
der gesetzlichen Krankenversicherung geworden ist, ist für
die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht eine Änderungsmeldung
zu erstellen. Als Beitragsgruppe ist in diesem Fall 65(1)00
anzugeben.
Auf die Meldung des Arbeitgebers, die für einen kurzfristig
Beschäftigten abgegeben worden ist, hat der Eintritt der
Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherter keine
Auswirkungen.
f.d.R.:
Holger Liebsch
Vizepräsident
Quelle:
Minijob-Zentrale
von Holger Liebsch Uhr