Klarstellung zum Thema DTV-ADTV-Abkommen
Der Deutsche Tanzsportverband hat vor vielen Jahren ein Abkommen (Vertrag) für sich und seine Mitgliedsvereine und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer-Verband abgeschlossen. Ziel dieses Vertrages war die Kooperation und das friedliche Zusammenleben der Tanzschulen mit den Tanzsportvereinen des DTV. Versuch einer Klarstellung durch Holger Liebsch.
Insbesondere wurde damit verhindert, dass die Tanzschulen in
direkte Wettkampfkonkurrenz zu den Meisterschaften des DTV treten
und eine weitere Sportschiene mit Bundes- und Landesverbänden des
ADTV im Leistungssport in Deutschland und weltweit angeboten wird.
Dies wäre das "Aus" für unsere sportlichen Meisterschaften.
Umgekehrt sollten die sportlichen Angebote von
Tanzsportvereinen nicht mit Kursangeboten der Tanzschulen
verwechselt werden und in direkte Konkurrenz zu den Tanzkursen
treten. Damit wurde für beide Seiten ein langanhaltender
Konkurrenzkampf mit vielen Prozessen vor Gericht (Wettbewerbsrecht
/ GEMA und Steuerrecht mit Gemeinnützigkeitsgefährdung) beendet.
Nach dem Grundsatz von "Leben und Leben lassen" hat sich die
Situation in Deutschland im Tanzsport sehr gebessert und die
wenigen Auseinandersetzungen werden zum größten Teil vor der
gemeinsam gebildeten Schiedsstelle beider Verbände geregelt.
Prozesse, Abmahnungen, Klagen vor den Finanzämtern und
Ordnungsämtern wegen Verstoßes gegen Steuerrecht,
Gemeinnützigkeitsrecht, Wettbewerbsrecht u.a.m. sind heute die
Ausnahme.
Grundsatz
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Tanzen lernt man in einer Tanzschule
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Tanzsport treibt man in einem Tanzsportverein
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Jeder der tanzen kann, gehört zu uns, in den DTV und seine Landesverbände
Heute findet der Tanzsport und insbesondere der Leistungssport "
Tanzen" in Deutschland ausschließlich unter dem Dach des DTV und
seiner Landestanzsportverbände statt. Tanzkurse werden
ausschließlich in den Tanzschulen angeboten. Die Tanzschulen
verzichten auf eigene Wettbewerbe und Tanzturniere im
Leistungssport. Die Tanzsportvereine verzichten auf Kurs- oder
kursähnliche Angebote für Nichtmitglieder, die mit Tanzkursen der
Tanzschulen verwechselt werden können. Die Tanzsportvereine
verzichten auch auf öffentliche Werbung für Angebote des Vereins,
die sich an Nichtmitglieder richten, oder mit den Angeboten der
Tanzschulen verwechselt werden können. Tanzschulen verzichten auf
öffentliche Werbung für Tanzschulturniere, die mit den
Tanzturnieren des DTV verwechselt werden können.
Dabei ist die Verwendung von Begriffen, z.B.
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Anfänger
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Kurse
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Kostenlos
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Gebührenfrei
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Tanzkurse
und Ähnliche für Vereine des DTV untersagt.
Das Abkommen ist ausschließlich für die Tanzarten des
Welttanzprogramms der Tanzlehrer
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Langsamer Walzer, Tango, Wiener Walzer, Slowfoxtrott, Quickstep
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Samba, Cha Cha Cha, Rumba, Paso Doble, Jive
abgeschlossen und daher auch nur für dieses Tanzangebot der
Tanzschulen und Tanzsportvereine gültig.
Die Tanzsportangebote der Fachverbände mit eigener
Sporthoheit (Rock n Roll / Boogie-Woogie / Garde / Schautanz /
Twirling / Karnevalistische Tänze u.a.) sind hiervon ausgenommen.
Das Abkommen gilt nur für die Lateinamerikanischen- und die
Standardtänze des Welttanzprogramms der Tanzlehrer. Die Angebote
nach den Breitensportkonzept des Deutschen Sportbundes sind von
diesem Abkommen nicht betroffen. (Schnupperangebote, Trimmtanzen,
DTSA u.a.m.)
Inzwischen hat sich ein gutes Miteinander zwischen Vereinen
und Tanzschulen entwickelt und beide Bundesverbände denken über
weitere Formen einer Kooperation nach. Verstösse gegen das Abkommen
sind heute, wenn überhaupt, meist aus Unkenntnis des Abkommens
festzustellen und werden in der Regel durch die Schiedsstellen der
Länder und der beiden Bundesverbände geklärt.
Selbstverständliche darf ein Verein "öffentliche" Werbung für
seine Tanzgruppen, seine Tanzkreise und seine sonstigen sportlichen
Angebote in den Medien seiner Region machen.
Es muss allerdings darauf geachtet werden, das bei der
Werbung nicht "Kurse"oder kursähnliche Angebote beworben werden.
Auch die Erhebung von Kursgebühren oder Seminargebühren oder gar
Sonderbeiträgen für Einzelangebote der Vereine, neben den in der
Satzung geregelten Vereinsbeiträgen ist unzulässig. Alle erhobenen
Gebühren oder beiträge sowie Umlagen müssen in der Finanzordnung
des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen sein.
Beschlüsse des Vorstandes reichen hier nicht aus.
Dumpingangebote können schnell zu einem
wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor den Landgerichten in deren
Kammern für Handelsrecht mit hohen Kosten führen
(Rechtsanwaltspflicht). Unlauterer Wettbewerb ist in Deutschland
verboten und das Wettbewerbsrecht in den einschlägigen Gesetzen
streng geregelt. Vorherige Anfrage bei der "Bundesprüfstelle gegen
unlauteren Wettbewerb" ist stets zu empfehlen.
Schnupperangebote (ein bis zweimalig) nach den Empfehlungen
des Deutschen Sportbundes und seiner Landessportbünde sind auch für
Nichtmitglieder möglich Hierdurch kann die erforderliche
Nitgliederwerbung erreicht werden. Die Erhebung von gesonderten
Gebühren für die Teilnehmer solcher " Schnupperangebote" ist
unzulässig. Hierbei ist aber auch an den Versicherungsschutz für
diese Nichtmitglieder zu denken.
Auch "befristete" Mitgliedschaften in Vereinen, wenn diese
mit Kursen der Tanzschulen verwechselt werden können, sollten
vermieden werden. Durch eine kurze Kündigungsfrist (muss
ausdrücklich in der Satzung geregelt sein) kann den Bedürfnissen
der Mitglieder unserer Zeit ausreichend Rechnung getragen werden.
Auf missverständlich formulierte Werbung sollte aus
Fairnessgründen verzichtet werden. Journalisten sollten auf diese
Problematik bei Zeitungsberichterstattungen vorher ausdrücklich
hingewiesen werden. Denn diese verwenden gerne Begriffe wie z.B.
"Tanzkurse" in ihren Schlagzeilen.
Grundsätzlich sind Gebühren und Sonderbeiträge für
gemeinnützige Vereine nur dann möglich, wenn dies in der Satzung
oder Finanzordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen sind, ausdrücklich geregelt ist. Vorstandsbeschlüsse
Auch das Einräumen von Rabatten oder sonstigen geldwerten
Vergünstigungen ist unzulässig.
Bei Verstössen gegen dieses Abkommen muss mit erheblichen
Rechtsfolgen gerechnet werden.
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Verfahren vor der Bundesschiedstelle
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Verfahren vor den Schiedsgerichten des DTV
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Verlust der Gemeinnützigkeit ist möglich
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Probleme mit den Finanzämtern
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Probleme mit der Sozialversicherungsträgern
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Probleme mit der Berufsgenossenschaft
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Klage vor den Handelskammern der Landgerichte
All dies konnte seit Abkommensabschluß für beide Seiten auf
wenige Einzelfälle begrenzt und zumeist zur Zufriedenheit der
Beteiligten
vorgerichtlich geregelt werden.
Ratschlag
Wenn Sie sich im Unklaren sind, fragen Sie Ihren
Landestanzsportverband oder den DTV, bevor Sie mit irgendeinem
Angebot in die Öffentlichkeit treten. Nicht wissen schützt nicht
vor Strafe... Ersparen Sie sich und uns allen Kosten, Aufregung und
Streß.
Bei der Einwohnerzahl von rund 8o Millionen Menschen in
Deutschland finden die Angebote der Tanzsportvereine und der
Tanzschulen hinreichend Raum, Interessenten und Betätigungsfelder.
Für beide Gruppierungen ist der Markt so groß, dass wir uns nicht
gegenseitig ins Gehege kommen müssen.
Lassen Sie uns gemeinsam diesen Riesenmarkt erschliessen und
gemeinsam für "Tanzen" werben. Die Erfahrungen zeigen, dass auch
ein Tanzschüler einer Tanzschule irgendwann einmal zu einem
Tanzsportverein findet. Letztlich arbeiten die Tanzlehrer in den
Tanzschulen auch für uns. Je mehr Tanzschüler in einer Tanzschule
das Tanzen lernen, umso mehr Tanzsportler werden wir in unseren
Vereinen haben.
Holger Liebsch, Schriftführer DTV
von Hendrik Heneke Uhr