Informationen zur Versicherungspflicht
DTV-Schriftführer Holger Liebsch hat den neuesten Stand zum Thema Sozialversicherungspflicht für Übungsleiter zusammengestellt. Die ausführlichen Informationen sind hier zu finden.
Informationen für Übungsleiter und Vereine zur
Sozialversicherungspflicht
Stand 9.11.2001
Bei der Beurteilung , ob ein Übungsleiter, Trainer oder
Tanzlehrer sozialversicherungspflichtig ist, wird durch die
Sozialversicherungsträger stets eine Einzelfallprüfung der
tatsächlichen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen, Honorarhöhen
(Entgelt),Weisungsgebundenheit, Abhängigkeit vom Arbeitgeber
(Verein),Selbstbestimmung der Arbeitszeit-Arbeitsinhalte, Nutzung
von Sportanlagen des Vereins und deren Zuweisung für seine
Übungsstunden, durchgeführt.
Bei der Überprüfung ist nicht der Vertragstext allein
maßgebend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Ablaufs im
Verein und in den Trainingsgruppen. Hierbei werden neben dem
Vertrag auch die Sitzungs-Protokolle und Beschlüsse des Vereins
überprüft und bei Betriebsprüfungen vor Ort, Trainingsteilnehmer
und Vereinsmitglieder befragt, sowie Konten, Auszüge und
Hallenbelegungspläne usw. überprüft. Die Prüfer haben das Recht,
die Vereinsunterlagen für einen Zeitraum von 5 Jahren rückwirkend
zu prüfen. Bei Betrugsverdacht oder erheblichen Verstößen gegen
die, jeweils für das Prüfungsjahr, gültigen Rechtsgrundlagen und
Gesetze, muss damit gerechnet werden, dass weitere 5 Jahre zurück
überprüft werden und die nicht pflichtgemäß abgeführten Beiträge zu
den Sozialversicherungen nacherhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungspflichten
bis einschließlich. dem Jahr 1999 fünf Jahre betrugen, ab dem Jahr
2000 eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vorgeschrieben ist!
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
(Bundesanstalt für Angestellten Rentenversicherung, Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften, Pflegekassen, Bundesanstalt für Arbeit)
haben am 15.8.2001 mit der Bundesregierung (BM f. A. u. Soz.
Ordnung und BMI) eine Vereinbarung zur Fragestellung der
Selbstständigkeit von Übungsleitern getroffen, welche ab sofort
gültig ist. ( keine Rückwirkung)
Nach dem Besprechungsergebnis vom 15.8.2001 ist für die
Beurteilung , ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als
Selbstständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem
oder mehreren Arbeitgebern (Vereine) ausübt, die Umstände des
Einzelfalles maßgebend sind.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind danach.
Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung, d.h.,
der ÜL legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und
stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen
Beauftragten des Vereins ab.
Je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je
geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine
Selbständigkeit.
Je größer der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung
des ÜL ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein
und damit für ein Beschäftigungsverhältnis als abhängig
Beschäftigter (Arbeitnehmer) mit einem
sozialversicherungspflichtigen Verhältnis zum Verein, der dann (als
Arbeitgeber) die Abführungs- und Meldepflichten gegenüber den
Sozialversicherungskassen hat.
Anhaltspunkte für die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses sind auch die vertraglich mit dem
Verein vereinbarten Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei
Urlaub, Krankheit sowie Weihnachtsgeld oder vergleichbare
Leistungen.
Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist
in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im Einzelfall
vorliegenden Umstände.
Die Entscheidung im Einzelfall, ob eine abhängige
Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, trifft
die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d.h.
die zuständige Krankenkasse.
Sofern ein ÜL bisher noch nicht bei einer gesetzlichen
Krankenkasse versichert war, kann eine Krankenkasse für diese
Entscheidung gewählt werden.
Für Zweifelsfälle besteht auch die Möglichkeit eines
sogenannten Statusfeststellungsverfahrens bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA Berlin).
Ergibt die Prüfung , dass ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis besteht, so gelten die allgemeinen
Grundsätze für die Zahlung von Gesamtsozialversicherungs-beiträgen.
Besteht dagegen eine selbstständige Tätigkeit (z.B. als
Tanzlehrer) , so ist des Weiteren zu entscheiden, ob
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGBVI) aufgrund der selbständigen Tätigkeit
besteht. Die Versicherungspflicht nach §2 Satz 1 Nr.1 SGBVI tritt
kraft Gesetzes ein, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen
Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch den "
Selbständigen" beschäftigt wird und die Tätigkeit in mehr als
geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Die Pflichtbeiträge müsste -
beim Vorliegen einer Versicherungspflicht - der selbständige
Übungsleiter/Trainer/Tanzlehrer selbst tragen.( Auch hier besteht
eine Nachentrichtungspflicht rückwirkender Art)
Für versicherungspflichtige Selbstständige besteht eine
Meldepflicht bei dem Rentenversicherungsträger.( § 190a SGB VI)
Achtung!
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit
Eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen für den Eintritt
der Versicherungspflicht erfüllt, ist u. a. dann wegen
Geringfügigkeit versicherungsfrei, wenn sie regelmäßig weniger als
15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitseinkommen
regelmäßig im Monat 630,--DM ( ab 1.1.2002 = 325 Euro) nicht
übersteigt.
Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte
Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als
solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.(Finanzamt)
Selbständige ÜL und Trainer können ihren Gewinn im Sinne des
Einkommensteuerrechtes z.B. durch eine Überschussrechnung
ermitteln, d.h. , durch Abzug der Betriebsausgaben von den
Betriebseinnahmen.
Sofern der Freibetrag im Sinne des § 3 Nr.26
Einkommensteuergesetz ( EStG) in Höhe von 3600,--DM ( ab 1.1.2002 =
1848 Euro) pro Jahr berücksichtigt werden darf, wirkt sich dies auf
den Gewinn aus, da es sich um eine steuerfreie Einnahme handelt.
Wichtig:
Sollten z.B. mehrere selbstständige Tätigkeiten als
ÜL/Trainer ausgeübt werden die jeweils die Voraussetzungen für eine
Versicherungspflicht erfüllen, so erfolgt eine Zusammenrechnung.
Das heißt, eine für sich alleine betrachtet, geringfügige
Tätigkeit würde dann auch versicherungspflichtig werden, wenn bei
der Zusammenrechnung die Geringfügigkeit nicht mehr gegeben ist.
Holger Liebsch, DTV Präsidium - Schriftführer
Rechtsquellen:
Schreiben der BfA-Berlin - Herren Jenner u. Laurich vom
8.11.2001 Az: 3020-Int./1373, Joachim.Jenner@bfa-berlin.de
Presseerklärung des BMI vom Oktober 2001
Schreiben des BMI und BM f. A.u. Soz-. ordng. vom November
2001
von Hendrik Heneke Uhr