Welche Vereine und/oder Betriebe sind künstlersozialabgabepflichtig und müssen im Einzelfall auch mit Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse rechnen?
Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein
(anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.
Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an
externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden.
Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche
Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt
werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag! In der
Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von
Vereinsveranstaltungen erteilt.
Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird
keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die
meisten "nichtkommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei.
Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen,
Liebhaberorchester, Amateurtheater und z. T. auch für
Tanzsportvereine.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
Presseagenturen und Bilderdienste
Theater, Orchester, Chöre
Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen,
Tourneeveranstalter,
Künstleragenturen, Künstlermanager
Rundfunk- und Fernsehanbieter
Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV,
Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
Galerien, Kunsthändler
Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für
Öffentlichkeitsarbeit
Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene
Produkte/Verpackungen etc. bewerben
Design-Unternehmen
Museen und Ausstellungsräume
Zirkus- und Varietéunternehmen
Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische
Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die
regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder
Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang
mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu
erzielen.
Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die eine
oder mehrere dieser aufgezählten Tätigkeiten ausüben - sei es auch
nur teilweise oder als Nebenzweck - sollten sich zur Klärung ihrer
Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die
Künstlersozialkasse wenden .
Für die Jahre 1983 bis einschließlich 1988 wurde für alle
vier Bereiche künstlerischen und publizistischen Schaffens ein
einheitlicher Abgabesatz von 5 % festgelegt (§ 57 Abs. 3 KSVG).
Ab 1989 gelten für die Bereiche Wort, Bildende Kunst, Musik
und Darstellende Kunst Abgabesätze, die auf der Homepage der
Künstlersozialkasse nachzulesen sind.
Betriebsprüfungen
Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten
Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen.
Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die
Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der
Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und
sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen,
vorzulegen.
Die KSK kann eine Betriebsprüfung in Form einer schriftlichen
Prüfung oder in Form einer Außenprüfung durchführen. Im Regelfall
wird die Künstlersozialkasse bei den abgabepflichtigen Unternehmen
prüfen, ob die Künstlersozialabgabe in der richtigen Höhe
entrichtet worden ist. Hier wird es vor allem darum gehen, die
Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Unternehmens
und der daraus resultierenden Meldungen festzustellen und ggf.
Nachforderungen zu erheben oder Erstattungen zu veranlassen.
Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, fertigt die KSK
einen Prüfbescheid aus. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel -
insbesondere zu Art und Umfang der Aufzeichnungen - festgestellt,
so sind die Unternehmen verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Die
KSK kann hierzu Fristen setzen und Auflagen erteilen und ggf. eine
Mitteilung des Unternehmers über die Mängelbeseitigung fordern.
Näheres finden Sie unter …
www.kuenstlersozialkasse.de/
f.d.R.
Holger Liebsch
DTV Vizepräsident
Quelle: Künstlersozialkasse
von Holger Liebsch Uhr